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Hotelmarketing – Urteil: Hotelbewertungen müssen stimmen

UPDATE (Hamburg, 06. September 2011) Klares Urteil: Wer ein Reisebuchungsportal betreibt, ist dafür verantwortlich, dass die veröffentlichten Hotelbewertungen auch der Wahrheit entsprechen. In einem Verfahren zwischen A&O Hotels und holidaycheck.de urteilte nun das Landgericht Hamburg (Az. 327 O 607/10), dass der Wahrheitsgrundatz auch für Portalbetreiber, die Hotelübernachtungen selbst verkaufen, gelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Holidaycheck.de kündigte gegenüber der „fvw“ bereits an, Berufung gegen den Beschluss einlegen zu wollen.

In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 01. September wird dargelegt, dass man belegen müssen, wenn man als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite. A&O hatte sich gegen eine unwahre Behauptung eines weiblichen Gastes zur Wehr gesetzt; diese hatte als Zeugin zugegeben, eine Lüge über ein A&O-Hotel veröffentlicht zu haben.

Mit diesem neuerlichen Urteil wird auch deutlich gemacht, dass holidaycheck.de auch in den Augen der Richter – zumindest am Landgericht Hamburg – kein reines Bewertungsportal mehr ist, sondern eine kommerzielle Verkaufsplattform. Es sei holidaycheck.de gleichgültig, ob Hotels gut oder schlecht bewertet werden. Dies gilt spätestens seit Einführung der „Holidaycheck-Deals“ nicht mehr. Wer selbst Reiseangebote macht, kann nicht ernsthaft behaupten, dass es ihm egal sei, ob diese gut oder schlecht bewertet werden”, sagte Dr. Alexander Freiherr Knigge gegenüber „Hotelier TV“.

Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bie-tet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzu-sehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklag-ten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft.

Die Klägerin argumentierte vor der zuständigen Wettbewerbskammer, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr be-treibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen ent-haltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.

Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betrei-be das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale.

Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen.