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In Österreich gibt es nun Entschädigungen für zwangsgeschlossene Hotels

Wien, 03. August 2020 – Ein Aufatmen geht durch die Corona-gebeutelte Beherbergungswirtschaft. Eine neue Verordnung des Gesundheitsministers sieht endlich konkrete Entschädigungen auf Basis des Epidemiegesetzes vor. Damit konnte ein alter Zankapfel zwischen Behörden und betroffenen Hoteliers beseitigt werden, schätzt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Tourismusberatung die jüngste Entwicklung positiv ein: “In der seit Wochen heftig geführten Diskussion über mögliche Vergütungen als Ausgleich für die Mitte März 2020 behördlich verordneten Betriebsschließungen haben sich offenbar wirtschaftliche Vernunft und auch Verständnis für die Situation der Hotellerie durchgesetzt. Ein weiterführender Erfolg wird in der Branche sehr positiv gesehen, da es doch um viel Geld geht”

Bekanntlich waren in einigen Bundesländern Tourismusbetriebe auf Basis des Epidemiegesetzes behördlich geschlossen worden. Dieses Gesetz sieht Entschädigungen für die betroffenen Unternehmen vor. Die jetzt vom Gesundheitsminister erlassene Verordnung regelt, wie die Ansprüche auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz berechnet und abgewickelt werden können.

Die betroffenen Betriebe waren zu Beginn der Corona-Krise gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden. In diesem Fall sieht das Epidemiegesetz eine relevante Vergütung für den dadurch ausgelösten Verdienstentgang vor. Da es vor der aktuellen Pandemie diesbezüglich kaum Fälle gab, war bisher keine allgemein gültige Berechnungsmethode für diesen Verdienstentgang bekannt. In der Praxis wurden verschiedene Verfahren angewandt, die entweder den fehlenden Deckungsbeitrag ermitteln (Umsatzentfall abzüglich der variablen Kosten) oder das tatsächlich erwirtschaftete Ergebnis während der Schließung einem theoretisch möglichen Ergebnis gegenüberstellen.

Die Vergütungsanträge gemäß Epidemiegesetz waren bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften einzubringen. Um hier eine einheitliche Vorgangsweise und Richtlinie für die Bearbeitung der Fälle durch die Behörde zu schaffen, hat der Gesundheitsminister die oben erwähnte Verordnung erlassen („EpG-Berechnungs-Verordnung“). „Wir hatten die Möglichkeit, unsere Erfahrungen und Anregungen zur Berechnung eines praktikablen und mit vertretbarem Aufwand feststellbaren Entschädigungsbetrages einzubringen“, erklärt Dr. Manfred Schekulin von Prodinger, der in dieser Streitfrage als Experte involviert war. Die Federführung für die Bundesländer hatte übrigens LH Wilfried Haslauer inne.

Ausgangspunkt bzw. Vergleichsmaßstab ist das EBITDA, oder vereinfacht ausgedrückt das Betriebsergebnis (zur Erklärung: EBITDA steht für „ Earning Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“, also „Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“).

Folgende Berechnungsmethode liegt dem zugrunde (Die Verordnung sieht folgenden Ablauf vor):

  • Ermittlung des EBITDA im Monat der Schließung nach dem Epidemiegesetz (März 2020)
  • Ermittlung des EBITDA im entsprechenden Vorjahreszeitraum (März 2019)
  • Wertsicherung des Vorjahresergebnisses, das heißt Hochrechnung auf ein theoretisch zu erwartendes Ergebnis für das heurige Jahr abgeleitet aus der Ergebnisveränderung der Monate Jänner und Februar gegenüber dem Vorjahr.
  • Vergleich des IST-Ergebnisses März 2020 mit dem hochgerechneten SOLL-Ergebnis = Verdienstentgang für März 2020

Es wird ein einheitliches Formular im Excelformat geben, in dem diese Ableitungen nachvollziehbar darzustellen sind (Bei der Prodinger Beratungsgruppe ist dieses Formular erhältlich). Die Behörden können sie damit leicht überprüfen. Gegenüber den bisher eingereichten Berechnungen können sich je nach Berechnungsmethode positive oder negative Abweichungen ergeben.

Zu beachten ist, dass die diversen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere Fixkostenzuschuss und Härtefallfonds) gegenseitig angerechnet werden, sodass es hier zu keiner Doppelförderung kommen kann. Auch allfällige Zahlungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung kürzen den Anspruch.

Sollte ursprünglich irrtümlicherweise der Antrag auf Vergütung nach Epidemiegesetz nicht innerhalb der 6-Wochenfrist nach Ende der behördlichen Schließung eingebracht worden sein, stellt dies kein Problem dar, da in einer der letzten Novellierungen die Antragsfrist auf 3 Monate verlängert wurde und alle abgelaufenen Fristen im Zusammenhang mit COVID-19 mit 07.07.2020 neu zu laufen begonnen haben. Faktisch können daher bis 07.10.2020 noch Anträge bei der zuständigen BH eingebracht werden.