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Interessantes Urteil mit Signalwirkung: Staat konnte Oberverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erklären, warum gerade der Aufenthalt in der Gastronomie sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten

Leeres Restaurant (Foto: Andrew Seaman)

Lüneburg, 29. Oktober 2020 – Klagen gegen den Lockdown light sind bereits mehrfach angekündigt – da sorgt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen für Schlagzeilen. Die Richter setzen die Sperrzeit und den Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken in der Gastronomie kurzerhand außer Kraft. Hochinteressant ist die Begründung: “Der Verordnungsgeber habe für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten.”

Die Richter nehmen der Politik ein weiteres scharfes Schwert aus der Hand: “Die Erforderlichkeit fehle aber auch mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen, das der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung allein abstrakt anhand der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 oder mehr Fällen Neuinfizierter je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beschreibe.”

Fraglich bleibt, ob der Entscheid des OVG in Lüneburg Signalwirkung auf weitere zu erwartenden Urteile haben könnte. Geklagt hatte eine Bar-Betreiber aus Delmenhorst.

Der stellvertretende FDP-Vorsitzende Wolfgang Kubicki ermunterte Gastronomen zu Klagen. Er hält die neuen Corona-Regeln für teilweise rechtswidrig.