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Mini-Jobber: Seit Januar 2013 gibt es mehr Geld – Monatliche Verdienstgrenze auf 450 Euro angehoben – Auch mehr für sog. Midi-Jobber

(Berlin, 21. Januar 2013) Endlich ist es soweit. Nach langem Hin- und Her dürfen Mini-Jobber erstmalig seit 2003 mehr verdienen. Doch die Erhöhung hält sich in Grenzen und ist nur eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung. Gastronomen und Hoteliers können damit ihren Mini-Jobbern, die zur Verstärkung ihres Teams in Spitzenzeiten, am Wochenende oder bei Ausfällen brauchen, ab Januar 2013 mehr Geld zahlen. Sie können sie bei unverändertem Stundenlohn stattdessen auch länger beschäftigen. Darauf weisen die Branchenexperten von ETL ADHOGA, dem renommierten Steuerberater-Verbund für das Gastgewerbe, hin.

Mini-Jobber im Gastgewerbe dürfen nun mehr Geld verdienen - bis 450 Euro
Mini-Jobber im Gastgewerbe dürfen nun mehr Geld verdienen – bis 450 Euro

Die monatliche Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt der sog. Midi-Jobber von 800 Euro auf 850 Euro angepasst.

Weitere Fachinfos rund um Steuern lesen Sie hier (PDF-Download):
http://www.etl-adhoga.de/zeigepdf/veroeffentlichungen/ETL_ADHOGA_AHGZ_Steuern_Spezial_2013

Wichtig: Die Beitragssätze für die von den Gastronomen und Hoteliers an die Minijob-Zentrale abzuführende Abgaben bleiben unverändert. Sie betragen weiterhin 13 Prozent bei der gesetzlichen Rentenversicherung und 15 Prozent bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher sind zwei Prozent Pauschalsteuer zu zahlen.

Versicherungspflicht ersetzt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bislang sind Mini-Jobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und erwerben durch ihre Tätigkeit nur geminderte Rentenansprüche. Sie können jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten und durch die Zahlung von Aufstockungsbeträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich.

Ab dem nächsten Jahr wird das Verfahren umgekehrt. Mini-Jobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies setzt einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber voraus. Dieser muss ihn zu den Lohnunterlagen nehmen und die Minijob-Zentrale darüber informieren.

Folgen für neue Mini-Jobber
Die Mini-Jobber, die ab Januar neu eingestellt werden, zahlen den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung von 15 Prozent (bzw. 5% bei Mini-Jobs in Privathaushalten) bis zum vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem Verdienst von 450 Euro sind hiervon 3,9 Prozent = 17,55 Euro aufzuwenden. Hierdurch kann der Mini-Jobber u. a. einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Stellt der Mini-Jobber einen Antrag auf Befreiung, bleibt es beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro
Mini-Jobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und versicherungsfrei waren, bleiben dies auch weiterhin. Sie können jedoch ab dem 1. Januar die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Bei Personen, die bereits zur Rentenversicherungspflicht optiert hatten, ändert sich nichts.

Verdienst zwischen 400,01 Euro und 450 Euro
Für Mini-Jobber, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 Euro bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die bisherige Gleitzonenregelung weiter. Sie können sich aber in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen. In der Rentenversicherung ist eine Befreiung vor dem 1. Januar 2015 ausgeschlossen.

Verdienst zwischen 800,01 Euro und 850 Euro
Mini-Jobber, die bislang zwischen 800 Euro und 850 Euro verdient haben, bleiben weiterhin versicherungspflichtig. Sie können jedoch beim Arbeitgeber die Anwendung der Gleitzonenregelung beantragen.