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Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel: Maskenpflicht und Abstandsregel werden länger gelten – Einschränkung von Geschäftsreisen bleibt bestehen

Gesichtsvisier UND Mund-Nasen-Schutz: Übertrieben oder genau richtig? (Foto: Ford)

Berlin, 11. August 2020 – Die novellierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verlängert die bisherigen Maßnahmen zum Infektionsschutz in Betrieben. Diese wurde nun vom Bundesarbeitsministerium zum Download freigegeben.

Angenommener Einfluss von Umweltfaktoren auf die Zeitspanne bis 90 Prozent aller Sars-CoV-2-Viren zerfallen  / Saisonalität von Atemwegsinfektionen.  (Daten entnommen aus https://www.dhs.gov/science-and-technology/sars-airborne-calculator - Department of US Homeland Security)  (infografik: Condair Systems)
Angenommener Einfluss von Umweltfaktoren auf die Zeitspanne bis 90 Prozent aller Sars-CoV-2-Viren zerfallen / Saisonalität von Atemwegsinfektionen. (Daten entnommen aus https://www.dhs.gov/science-and-technology/sars-airborne-calculator – Department of US Homeland Security) (infografik: Condair Systems)

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Mund-Nasen-Bedeckung – textile Masken – müssen stets da getragen werden, wo die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann
  • Mindestabstand von Arbeitsplätzen beträgt weiterhin 1,5 Meter
  • Arbeiten in festen Teams gilt weiterhin
  • Oft und ausgiebig lüften
  • Isolierung Erkrankter
  • Regelmäßige, intensive Oberflächenreinigung
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln zur Händehygiene
  • “Nutzung von Fernkontakten”: Videokonferenzen statt Face-to-Face-Meetings
  • Dies gilt auch für’s Home Office
  • Geschäftsreisen deutlich begrenzen: “Die Zahl der Beschäftigten, die durch Dienstreisen oder Besprechungen einem zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (zum Beispiel in Regionen mit hohen Infektionszahlen), ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen. Dabeiist angesichts der epidemischen Lage vor Ort zu prüfen, inwieweit die Dienstreisen oder Besprechungen durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt oder auch reduziert werden können. Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen bei Dienstreisen muss der Mindestabstand eingehalten werden. Die Personenzahl in Fahrzeugen ist dementsprechend zu begrenzen. Kann die Abstandsregel nicht umgesetzt werden, sind Abtrennungen zu installieren oder personenbezogene Schutzmaßnahmen (mindestens MNB) umzusetzen. Ist dies wegen rechtlicher Vorgaben zum Beispiel im Verkehrsrecht für den Kraftfahrer nicht möglich, sind von den die Abstandsregel nicht einhaltenden Mitfahrern FFP-Halbmasken ohne Ausatemventil während der Fahrt zu tragen.”

Die Regeln machen deutlich, dass voraussichtlich viele Unternehmen an verstärkter Arbeit im Home Office sowie Verzicht auf Geschäftsreisen und Messebeteiligungen festhalten werden. Dies sind keine guten Aussichten für die Hotellerie und Veranstaltungswirtschaft.

Mit der beginnenden Erkältungszeit im Herbst empfehlen sich Grippeschutzimpfungen für Mitarbeiter und dauerhafte Desinfektionen z.B. mit Ozongeräten, die der renommierte Hotelhygiene-Experte Ulrich Jander empfiehlt.

Das Plakat zeigt die Unterschiede zwischen einem Mund-Nase-Schutz und einer Atemschutzmaske (Infografik: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
Das Plakat zeigt die Unterschiede zwischen einem Mund-Nase-Schutz und einer Atemschutzmaske (Infografik: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)