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Niederlage für Hotelkette: Erstes Gerichtsurteil hält Lockdown Light für verhältnismäßig

#StayHome

Magdeburg, 04. November 2020 – Ein erstes Urteil mit Signalwirkung. das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat einen Antrag einer “großen Hotelkette” gegen den sog. Lockdown Light angelehnt. “Das touristische Beherbergungsverbot seien bei derzeitiger Betrachtung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes”, heißt es in einer Pressemitteilung.

Damit wird deutlich, dass die offen angekündigte Klagewut aus Hotellerie und Gastronomie bei obersten Richtern keineswegs auf offene Ohren treffen könnten. Explizit heißt es: “Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn es sei legitimes Ziel der Maßnahme, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens (insgesamt) durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern.”

Damit wird Antragstellern aus dem Gastgewerbe ein Hauptargument genommen.

Weiter heißt es: “Auch wenn zutreffend sei, dass nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie zähle, seien auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 Prozent der Fälle zwischenzeitlich unklar. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass es auch in Beherbergungsbetrieben zu Virusübertragungen komme.”

Das OVG notiert: “Im Übrigen ziele das Beherbergungsverbot auch nicht vordringlich darauf ab, Infektionen gerade in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr diene es dem Zweck, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Die Unterbindung touristischer Beherbergungen wirke massiv auf die Bewegungsströme der Gäste ein. Sie sorge dafür, dass die Zahl der touristischen Aufenthalte und die damit im Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Reiseweg, Aufenthalt am Ort und im Beherbergungsbetrieb, touristische Nutzung öffentlicher Angebote) reduziert würden und diene damit auch der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Den mit touristischen Aufenthalten verbundenen Risiken aufgrund der Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten könne allein durch die Anwendung auch konsequenter Abstands- und Hygieneregeln innerhalb der Beherbergungsbetriebe nicht wirksam begegnet werden. 

Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der Betreiber von Beherbergungsbetrieben dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen für betroffene Unternehmen“, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.”

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2020 – 3 R 218/20