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#RestartGastro in #Österreich: Hygiene-Auflagen für #Gastronomie und #Hotellerie

Mund-Nasen-Schutz (Foto: Anestiev/Pixabay)

Wien, 29. April 2020 – Neue Regeln in Österreich:

Gastronomie:
Ab 15. Mai 2020 können Gastronomiebetriebe ihre Geschäftslokale von 6 bis 23 Uhr für Gäste geöffnet haben.
Maximal 4 Erwachsene mit ihren zugehörigen Kindern dürfen an einem Tisch gemeinsam sitzen. Zu allen anderen Gästen muss ein Mindestabstand von einem Meter gewährleistet sein.
Gäste müssen sitzen, ein Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt.
Das Servicepersonal hat einen Mund-Nasen-Schutz zutragen, bei Tisch müssen Gäste keinen MNS tragen.
Tische sind in der Regel vorab zu reservieren. Gruppenreservierungen für mehrere Tische sind nicht erlaubt.

Beherbergungsbetriebe:
Seit 4. April 2020 ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung gemäß Verordnung vom Gesundheitsminister untersagt. Ab 29. Mai 2020 dürfen Beherbergungsbetriebe wieder für private Nächtigungen öffnen.
Beherbergungsbetriebe sind all jene Unterkünfte, die sowohl entgeltlich, als auch unentgeltlich Gäste für einen vorübergehenden Aufenthalt beherbergen, z.B. Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Ferienhäuser, Campingplätze, Schutzhütten, AirBnB-Angebote.
Ausgenommen seien Beherbergungen von Personen, die sich am 4. April 2020 bereits in der Beherbergung befinden (für die im Vorfeld vereinbarte Aufenthaltsdauer), zum Zweck der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen, aus beruflichen Gründen oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Weitere touristische Betriebe:
Weitere touristische Betriebe wie Tierparks, Sehenswürdigkeiten oder Indoor-Freizeiteinrichtungen können ab 29. Mai 2020 wieder öffnen, sofern der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann. Die Outdoorbereiche von Tierparks können bereits ab 15. Mai 2020 öffnen.
Für Indoorbereiche gilt zusätzlich die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens 10 m² Besucherraum pro Besucher.
Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ebenfalls ab 29. Mai 2020 wieder öffnen.
Detaillierte Auflagen würden zeitgerecht bekanntgegeben.

Veranstaltungen:
Versammlungen bis 10 Personen sind möglich, bei Begräbnissen bis 30 Personen.
Ausnahmen sind jene Aktivitäten, die der Bekämpfung des Coronavirus dienen und in Bezug auf das Versammlungsrecht.
Größere Veranstaltungen bleiben vorerst bis Ende Juni 2020 untersagt.

Details zu den Regelungen: https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/corona-tourismus/massnahmen_bundesregierung.html