Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschieden hat, kann für Speisen an Imbissen und in Kinos der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent angewendet werden. Findet der Verzehr vor Ort dagegen in einem restaurantähnlichen Rahmen statt, wird dieser weiterhin als Dienstleistung betrachtet und ist mit 19 Prozent zu besteuern. Wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga-Bundesverband) in Berlin erklärt, bestätigt die Entscheidung den Niedrigsteuersatz für Take-away-Umsätze. Gleichwohl werfe das Urteil auch neue Fragen auf. “Für zahlreiche Fallkonstellationen werden die Abgrenzungsschwierigkeiten nicht kleiner”, sagt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. Es stehe zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium Konkretisierungen vornehmen wird. Vor diesem Hintergrund bekräftigt Fischer die Forderung der Branche nach Einführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie.