Trotz Aschewolke kein Anstieg von Streitfällen erwartet
Grundsätzlich gilt: Aufgrund Flugstornierungen infolge von Naturereignissen gibt es kein Sonderkündigungsrecht für rechtsverbindliche Hotelbuchungen. Der Hotelier hat – je nach den gesetzlichen Bestimmungen – das Recht, die Zimmerraten zumindest teilweise zu verlangen. In der Praxis sieht meist anders aus: Zimmerreservierungen werden storniert, es entstehen keine Kosten und der Hotelier guckt in die Röhre. Urlauber sollten – bei größeren Reisen – allerdings stets eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, um zum Beispiel nicht mehr rückholbare Ausgaben für Flüge u.a. wieder rein zu holen.