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Urteil: Bettensteuer muss im Endpreis enthalten sein – HRS schließt Hotels aus, die ihre Zimmerpreise ohne Bettensteuer angeben

(Köln, 17. März 2013) Das Oberlandesgericht Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Thema Bettensteuer eine Entscheidung getroffen. Demnach muss dem Gast immer der Übernachtungspreis einschließlich aller Preisbestandteile angezeigt werden – insbesondere der Bettensteuer, wenn diese vom Hotel auf den Gast umgelegt wird. Das Oberlandesgericht bestätigt damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen das Portal booking.com, welches bis dato die Bettensteuer nicht flächendeckend in den Endpreis inkludierte.

Steuern

Unabhängig von der Ausweisung eines korrekten Endpreises sieht man bei hrs.de das Thema Bettensteuer kritisch und unterstützt weiterhin die Position der Hotelverbände, welche ebenfalls die Bettensteuer unter verschiedenen Aspekten ablehnen. „Losgelöst vom Sinn der Bettensteuer, den wir durchaus hinterfragen, hat das Oberlandesgericht Köln nun eine einheitliche Vorgehensweise festgesetzt. Auch wir lehnen die Bettensteuer aufgrund ihrer Komplexität und schlechten Praktikabilität ab. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass wir uns an geltendes Recht halten müssen“, sagte Johannes Fuhr, Mitglied der HRS-Geschäftsleitung, und verweist auf Paragraph 1 der Preisangabenverordnung. Hotels und Portalen, die sich nicht an diese Regelung halten, drohen gerichtliche Verfahren – bei Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagung in der Regel eine Ordnungsstrafe. Hrs.de habe daher keine andere Wahl und werde nur Hotels vertreiben, welche die Bettensteuer korrekt einpreisen.