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VG Media – Urteil: Hotels müssen für TV-Programm bezahlen

(Berlin, 14. September 2011) Keine Ausnahmen bei TV-Gebühren: Hotels müssen auch bei der Nutzung von DVB-T Fernsehgebühren entrichten. Dies stellte das Oberlandesgericht München in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil (AZ: 6 Sch 14/09 WG vom 30. Juni 2011) in einem seit vielen Jahren geführten Rechtsstreit zwischen dem TV-Sender CNN und einem Düsseldorfer Hotel fest.

Neues Urteil: Hotels müssen TV-Gebühren immer bezahlen (Foto: Hotel-TV von amieca)
Neues Urteil: Hotels müssen TV-Gebühren immer bezahlen (Foto: Hotel-TV von amieca)

Wie die VG Media mitteilte, sei die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern eine eigenständige urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Dabei ist die Frage der Empfangstechnik, die Frage wie kommt das Programm in das Hotelzimmer, unerheblich. Auch der Empfang von über DVB-T empfangenen Programmen ist also eine urheberrechtliche Nutzung. Das Gericht betont, dass der Hotelbetreiber verpflichtet ist, für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu schließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen. Angemessen seien z.B. die Tarife der VG Media.

Der Hotelbetreiber profitiere von der Nutzung der Programme, denn die Bereitstellung von Hotelfernsehen finde ihren Niederschlag in den Übernachtungspreisen, auch wenn dies nicht gesondert im Zimmerpreis ausgewiesen sei. Der Hotelgast bezahle mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen, führt das Gericht konkret in der Urteilsbegründung aus.

Das Oberlandesgericht hält fest, dass weitere Faktoren, wie saisonale Auslastung keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht haben Zudem bestätigt das Gericht in seinem Urteil ganz allgemein die Verpflichtung von Kabelunternehmen, an die Sendeunternehmen zu zahlen:
„Beabsichtigt allerdings wie im Streitfall ein Hotel (als Kabelunternehmen), mit Zustimmung des Sendeunternehmens seinen Gästen im Wege der Weiterleitung über die hoteleigene Verteileranlage ein Fernsehprogramm anzubieten, so unterliegt es […] einem Kontrahierungszwang.“

„Eventuelle Vereinbarungen zwischen Sendeunternehmen und dem Kabelunternehmen  über die Einspeisung der Programminhalte mittels einer Verteileranlage fallen in den Bereich der Vertragsfreiheit und unterliegen nicht dem Diktat der Angemessenheit im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG.“

Ob ein gesonderter Einspeisevertrag zwischen Sende- und Kabelunternehmen vorliegt, spiele für die Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen folglich keine Rolle.  

„Dieses obergerichtliche Urteil bestätigt, dass Nutzer, auch wenn keine direkten, unmittelbaren Entgelte für die Bereitstellung der Sendesignale erhoben werden, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. Dies gilt neben Hotels für alle Kabelnetzbetreiber oder Kabelunternehmen der Wohnungswirtschaft“, sagte Markus Runde, Geschäftsführer VG Media.