Skip to content

Warum nur? Hoteldirektor schreibt offenen Brief an Bundesfinanzminister: Bitte senkt die Mehrwertsteuer auf Speisen nicht!

Schloss Hohenkammer

Berlin/München, 24. April 2020 – Für möglich hatte dies kaum einer gehalten: Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie! Zwar soll nach den derzeitigen Plänen der Großen Koalition die Umsatzsteuer auf Abgabe von Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent nur für die Dauer von zwölf Monaten gelten – aber eine Erleichterung wäre es doch allemal. Oder? Nun schreibt Martin Kirsch, Direktor des bekannten Tagungshotels Schloss Hohenkammer nördlich von München, einen offenen Brief an den Bundesfinanzminister. Tenor: “Bitte nicht!”

Martin Kirsch
Martin Kirsch

Im Folgenden dokumentieren wir den offenen Brief:

Sehr geehrter Herr Bundesminister Scholz, 
bitte nicht! 
Die von der Koalition beschlossene Hilfe für das Gastgewerbe, die Mehrwertsteuer auf Speisen, befristet für ein Jahr, auf 7% zu senken, ist leider alles andere als eine große Hilfe. 

Ich möchte in meinem Schreiben nicht auf die grundsätzliche Thematik eingehen, dass in 26 von 27 EU-Staaten im Gastgewerbe der ermäßigte Steuersatz² gilt oder dass alle Parteien (bis auf die AfD) das Thema bereits als Forderung in ihren Wahlkampfpapieren hatten. 

Die Mehrwertsteuersenkung erreicht uns nicht! 

Rd. 80% der Übernachtungen in Deutschland sind geschäftlich motiviert³ und daher erreicht die vorgestellte Regelung die überwiegende Anzahl an Betrieben in Deutschland nicht oder nur zu kleinen Teilen. 

Wie im B2B Bereich üblich verkaufen wir z.B. unsere Tagungen netto. Unsere Rahmenverträge mit Konzernen sind netto. Diese beiden Bereiche machen bei uns rund 80% der Umsätze aus. Die Steuersenkung hat also keine Auswirkung da der Nettopreis unverändert bleibt. Damit ist es defacto nur eine Steuerersparnis für unsere Geschäftskunden und verfehlt bei uns nahezu jegliche Entlastung. 

Der Zeitraum  

Nach aktueller Planung ändert sich die Mehrwertsteuer zum 1. Juli 2021 wieder. 

Man kann davon ausgehen, dass sich die Nachfrage in diesem Jahr nicht mehr erholt und die „Normalität“ frühestens 2021 zurückkehren wird. Bis auf Wintersportregionen sind die ersten Monate des Jahres Nebensaison, d.h. die Maßnahme ist spürbar von April bis Juni. Somit greifen die Maßnahmen lediglich in 3 von 12 Monaten spürbar. 

Nicht nur, dass der 1. Juli mitten während einer Woche liegt, der Zeitpunkt ist die Hochsaison und das für eigentlich jede Betriebsart im Gastgewerbe. Die ersten Bundesländer haben bereits Urlaub, Hotels und Gastronomie mit dem Schwerpunkt Touristik florieren, in anderen Bundesländern ist absolute Tagungshochsaison, zu diesem Zeitpunkt finden die meisten Hochzeiten statt, die Außengastronomie hat ihren Höhepunkt erreicht. Lediglich Bar- und Diskobetriebe haben „Nebensaison“. 

Die Nebenleistung teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung 

Die Senkung der Mehrwertsteuer vor einigen Jahren auf Beherbergung war für die Hotellerie im Grunde mehr bürokratische Katastrophe als Hilfe.  

Warum? 

Es gibt einen sehr schönen Steuergrundsatz in § 3 des UstG, dieser besagt, dass die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Ein sehr guter Grundsatz, doch leider wurde dieser Grundsatz für Beherbergungsdienstleistungen mit Abschnitt 12.16. UStAE für Beherbergungen ausgeschlossen. 

Dies hat verrückte Folgen und führt zu einer abstrusen Komplexität und bürokratischem Aufwand. Wussten Sie, dass wir als Hotel unseren Gästen den Parkplatz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen dürfen? Als Nebenleistung ist dieser, genau wie die Flasche Mineralwasser auf dem Zimmer, das Frühstück oder das WLAN etc. mit 19% zu besteuern. 

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden bei aktuellem Gesetzentwurf ähnliche Richtlinien vorgeben werden, d.h. bei einer Hochzeit wird genau zu definieren sein, wie viele Teile Fingerfood mit 7% beim Empfang gereicht wurden und wie viele Gläser Sekt (zu 19%) getrunken wurden. Da dies bei den meisten „pauschal“ abgerechnet wird, um den Gästen Planungssicherheit zu geben, wird dies zu einer „großen Herausforderung“. 

In Bezug auf den aktuellen Gesetzesentwurf bedeutete dies, dass alle als „Paket“ angebotenen Leistungen mit zwei Steuersetzen belegt werden. Dies betrifft Tagungen, Hochzeiten, Wochenendarrangements etc.. 

Ein kleines Beispiel 

Beim Frühstück (mit 19% aktuell) können bei dem Entwurf die Speisen mit 7% besteuert werden, der Saft und das Mineralwasser jedoch mit 19%. Zudem sehe ich heute schon die Diskussion, ob Kaffee zu den Speisen oder zu den Getränken zählt. In der Praxis wird Kaffee in fast allen Hotels zu den Speisen gerechnet. 

Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich möchte Sie bitten, Ihre Vorstellungen zur Unterstützung des Gastgewerbes nochmals zu prüfen. Die Maßnahmen kommen maximal bei der reinen Speisegastronomie an, alle anderen Bereiche des Gastgewerbes profitieren minimal oder gar nicht von den geplanten Regelungen. 

Lösungsansätze als Hilfe für das Gastgewerbe 

Wenn Steuersenkung nur auf Speisen dann bitte ohne zeitliche Befristung!  

Für Leistungen im „Paket“ keine Sonderregelung, sondern die Hauptleistung bestimmt die Steuer der Nebenleistung entsprechend § 3 UstG 

Echte Sofortzahlungen und nicht Kreditangebote 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung! 

Mit vorzüglicher Hochachtung 
Martin Kirsch 
Geschäftsführer 
Top Tagungshotelier 2019